Weitere Entscheidung unten: BPatG, 26.02.2013

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   BPatG, 15.01.2013 - 33 W (pat) 134/08   

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https://dejure.org/2013,54371
BPatG, 15.01.2013 - 33 W (pat) 134/08 (https://dejure.org/2013,54371)
BPatG, Entscheidung vom 15.01.2013 - 33 W (pat) 134/08 (https://dejure.org/2013,54371)
BPatG, Entscheidung vom 15. Januar 2013 - 33 W (pat) 134/08 (https://dejure.org/2013,54371)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 82 Abs 1 MarkenG, § 54 Abs 1 MarkenG, § 76 Abs 6 MarkenG, § 50 ZPO, § 66 ZPO
    Markenbeschwerdelöschungsverfahren "SUPERFUND" - Unzulässigkeit des Löschungsantrags einer gelöschten GmbH - zur Nebenintervention - zum Beteiligtenwechsel - keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdelöschungsverfahren "SUPERFUND" - Unzulässigkeit des Löschungsantrags einer gelöschten GmbH - zur Nebenintervention - zum Beteiligtenwechsel - keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung -

  • rewis.io

    Markenbeschwerdelöschungsverfahren "SUPERFUND" - Unzulässigkeit des Löschungsantrags einer gelöschten GmbH - zur Nebenintervention - zum Beteiligtenwechsel - keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung -

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BPatG, 10.12.1997 - 26 W (pat) 118/97

    Gebühren und Kosten - Rückzahlung der Beschwerdegebühr

    Auszug aus BPatG, 15.01.2013 - 33 W (pat) 134/08
    Eine entsprechende Anordnung steht im Ermessen des Senats (§ 71 Abs. 3 MarkenG) und ist ausnahmsweise dann auszusprechen, wenn es aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten (BPatGE 39, 160, 161; Knoll in Ströbele/Hacker a. a. O. § 71 Rn. 43).
  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus BPatG, 15.01.2013 - 33 W (pat) 134/08
    Ein innerhalb dieser Frist gestellter neuer Sachantrag ist unzulässig, solange die mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnet wird (BGH NJW 2004, 3102, 3103; Bacher in BeckOK-ZPO § 283 Rn. 19; Prütting in MüKo-ZPO, 4. Auflage § 283 Rn. 21).
  • BGH, 25.10.2010 - II ZR 115/09

    Klage gegen GmbH: Prozessfähigkeit der GmbH nach Amtsniederlegung des einzigen

    Auszug aus BPatG, 15.01.2013 - 33 W (pat) 134/08
    Eine juristische Person bleibt zwar dann trotz ihrer Löschung beteiligtenfähig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie noch verwertbares Vermögen hat (BGH NJW-RR 2011, 115 (Nr. 22); Hübsch in BeckOK-ZPO § 50 Rn. 14).
  • BGH, 19.03.2009 - IX ZB 152/08

    Bedeutung einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemachten

    Auszug aus BPatG, 15.01.2013 - 33 W (pat) 134/08
    Die Erklärung des Beteiligtenwechsels ist wie ein Sachantrag zu behandeln; sie ist deshalb - ebenso wie eine Widerklage (BGH NJW 2000, 2512, 2513) oder eine Klageerweiterung (BGH NJW-RR 2009, 853 (Nr. 8)) - nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr zulässig.
  • BGH, 04.05.2004 - XI ZR 40/03

    Überprüfung der Parteifähigkeit im Berufungsverfahren

    Auszug aus BPatG, 15.01.2013 - 33 W (pat) 134/08
    Eine Überprüfung ist jedoch erst dann angezeigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte für ihr Fehlen vorliegen (BGH NJW 2004, 2523, 2524; Hübsch in BeckOK-ZPO § 56 Rn. 3).
  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 341/98

    Zurückverweisung im Berufungsverfahren

    Auszug aus BPatG, 15.01.2013 - 33 W (pat) 134/08
    Die Möglichkeit, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, hat nicht den Sinn, prozessuale Nachlässigkeiten eines Beteiligten auszugleichen (BGH NJW 2000, 142, 143).
  • BGH, 19.04.2000 - XII ZR 334/97

    Widerklage nach Schluß der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BPatG, 15.01.2013 - 33 W (pat) 134/08
    Die Erklärung des Beteiligtenwechsels ist wie ein Sachantrag zu behandeln; sie ist deshalb - ebenso wie eine Widerklage (BGH NJW 2000, 2512, 2513) oder eine Klageerweiterung (BGH NJW-RR 2009, 853 (Nr. 8)) - nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr zulässig.
  • KG, 06.03.2007 - 1 W 285/06

    Registerverfahren: Löschung einer GmbH im Handelsregister wegen

    Auszug aus BPatG, 15.01.2013 - 33 W (pat) 134/08
    Zum Vermögen einer Gesellschaft gehören alle Werte, die ein ordentlicher Kaufmann noch als Aktiva in die Bilanz einstellt, oder die sonst mit hinreichender Sicherheit verwertet werden können (vgl. KG NZG 2007, 474, 475; Berner in MüKo-GmbHG § 60 Rn. 157; beide m. w. N.).
  • BPatG, 12.02.2008 - 24 W (pat) 59/02
    Auszug aus BPatG, 15.01.2013 - 33 W (pat) 134/08
    Ist die Rechtspersönlichkeit des Löschungsantragstellers endgültig erloschen, so wird der Löschungsantrag unzulässig, weil dadurch die Beteiligtenfähigkeit und somit eine Verfahrensvoraussetzung weggefallen ist (BPatG vom 12.2.2008, 24 W (pat) 59/02 - 24translate; BPatG vom 19.6.2008, 25 W (pat) 21/06 - SpeedDating; Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage § 54 Rn. 24).
  • BPatG, 19.06.2008 - 25 W (pat) 21/06
    Auszug aus BPatG, 15.01.2013 - 33 W (pat) 134/08
    Ist die Rechtspersönlichkeit des Löschungsantragstellers endgültig erloschen, so wird der Löschungsantrag unzulässig, weil dadurch die Beteiligtenfähigkeit und somit eine Verfahrensvoraussetzung weggefallen ist (BPatG vom 12.2.2008, 24 W (pat) 59/02 - 24translate; BPatG vom 19.6.2008, 25 W (pat) 21/06 - SpeedDating; Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage § 54 Rn. 24).
  • BGH, 27.07.2023 - I ZB 114/17

    Kaffeekapsel II

    Anders als im deutschen Recht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13, NJW 2015, 2424 [juris Rn. 19] mwN; BPatG, Beschluss vom 15. Januar 2013 - 33 W [pat] 134/08, juris Rn. 18) wird in der Schweiz allgemein angenommen, dass die Parteifähigkeit der Gesellschaft durch die Löschung im Handelsregister verloren geht.

    Es bedarf deshalb - anders, als wenn sich die Parteifähigkeit nach deutschem Recht richtete (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2010 - II ZR 115/09, NJW-RR 2011, 115 [juris Rn. 22] mwN; Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13, NJW 2015, 2424 [juris Rn. 19] mwN; BPatG, Beschluss vom 15. Januar 2013 - 33 W [pat] 134/08, juris Rn. 18) - keiner Prüfung, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Markeninhaberin möglicherweise noch über verwertbares Vermögen verfügt.

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Rechtsprechung
   BPatG, 26.02.2013 - 33 W (pat) 134/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,3691
BPatG, 26.02.2013 - 33 W (pat) 134/08 (https://dejure.org/2013,3691)
BPatG, Entscheidung vom 26.02.2013 - 33 W (pat) 134/08 (https://dejure.org/2013,3691)
BPatG, Entscheidung vom 26. Februar 2013 - 33 W (pat) 134/08 (https://dejure.org/2013,3691)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Löschungsantrag nach endgültigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Löschungsantragstellers

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BPatG, 10.12.1997 - 26 W (pat) 118/97

    Gebühren und Kosten - Rückzahlung der Beschwerdegebühr

    Auszug aus BPatG, 26.02.2013 - 33 W (pat) 134/08
    Eine entsprechende Anordnung steht im Ermessen des Senats (§ 71 Abs. 3 MarkenG) und ist ausnahmsweise dann auszusprechen, wenn es aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten (BPatGE 39, 160, 161; Knoll in Ströbele/Hacker a. a. O. § 71 Rn. 43).
  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus BPatG, 26.02.2013 - 33 W (pat) 134/08
    Ein innerhalb dieser Frist gestellter neuer Sachantrag ist unzulässig, solange die mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnet wird (BGH NJW 2004, 3102, 3103; Bacher in BeckOK-ZPO § 283 Rn. 19; Prütting in MüKo-ZPO, 4. Auflage § 283 Rn. 21).
  • BGH, 25.10.2010 - II ZR 115/09

    Klage gegen GmbH: Prozessfähigkeit der GmbH nach Amtsniederlegung des einzigen

    Auszug aus BPatG, 26.02.2013 - 33 W (pat) 134/08
    Eine juristische Person bleibt zwar dann trotz ihrer Löschung beteiligtenfähig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie noch verwertbares Vermögen hat (BGH NJW-RR 2011, 115 (Nr. 22); Hübsch in BeckOK-ZPO § 50 Rn. 14).
  • BGH, 19.03.2009 - IX ZB 152/08

    Bedeutung einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemachten

    Auszug aus BPatG, 26.02.2013 - 33 W (pat) 134/08
    Die Erklärung des Beteiligtenwechsels ist wie ein Sachantrag zu behandeln; sie ist deshalb - ebenso wie eine Widerklage (BGH NJW 2000, 2512, 2513) oder eine Klageerweiterung (BGH NJW-RR 2009, 853 (Nr. 8)) - nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr zulässig.
  • BGH, 04.05.2004 - XI ZR 40/03

    Überprüfung der Parteifähigkeit im Berufungsverfahren

    Auszug aus BPatG, 26.02.2013 - 33 W (pat) 134/08
    Eine Überprüfung ist jedoch erst dann angezeigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte für ihr Fehlen vorliegen (BGH NJW 2004, 2523, 2524; Hübsch in BeckOK-ZPO § 56 Rn. 3).
  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 341/98

    Zurückverweisung im Berufungsverfahren

    Auszug aus BPatG, 26.02.2013 - 33 W (pat) 134/08
    Die Möglichkeit, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, hat nicht den Sinn, prozessuale Nachlässigkeiten eines Beteiligten auszugleichen (BGH NJW 2000, 142, 143).
  • BGH, 19.04.2000 - XII ZR 334/97

    Widerklage nach Schluß der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BPatG, 26.02.2013 - 33 W (pat) 134/08
    Die Erklärung des Beteiligtenwechsels ist wie ein Sachantrag zu behandeln; sie ist deshalb - ebenso wie eine Widerklage (BGH NJW 2000, 2512, 2513) oder eine Klageerweiterung (BGH NJW-RR 2009, 853 (Nr. 8)) - nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr zulässig.
  • KG, 06.03.2007 - 1 W 285/06

    Registerverfahren: Löschung einer GmbH im Handelsregister wegen

    Auszug aus BPatG, 26.02.2013 - 33 W (pat) 134/08
    Zum Vermögen einer Gesellschaft gehören alle Werte, die ein ordentlicher Kaufmann noch als Aktiva in die Bilanz einstellt, oder die sonst mit hinreichender Sicherheit verwertet werden können (vgl. KG NZG 2007, 474, 475; Berner in MüKo-GmbHG § 60 Rn. 157; beide m. w. N.).
  • BPatG, 12.02.2008 - 24 W (pat) 59/02
    Auszug aus BPatG, 26.02.2013 - 33 W (pat) 134/08
    Ist die Rechtspersönlichkeit des Löschungsantragstellers endgültig erloschen, so wird der Löschungsantrag unzulässig, weil dadurch die Beteiligtenfähigkeit und somit eine Verfahrensvoraussetzung weggefallen ist (BPatG vom 12.2.2008, 24 W (pat) 59/02 - 24translate; BPatG vom 19.6.2008, 25 W (pat) 21/06 - Speed- Dating; Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage § 54 Rn. 24).
  • BPatG, 19.06.2008 - 25 W (pat) 21/06
    Auszug aus BPatG, 26.02.2013 - 33 W (pat) 134/08
    Ist die Rechtspersönlichkeit des Löschungsantragstellers endgültig erloschen, so wird der Löschungsantrag unzulässig, weil dadurch die Beteiligtenfähigkeit und somit eine Verfahrensvoraussetzung weggefallen ist (BPatG vom 12.2.2008, 24 W (pat) 59/02 - 24translate; BPatG vom 19.6.2008, 25 W (pat) 21/06 - Speed- Dating; Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage § 54 Rn. 24).
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